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Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.11.2025 (Aktenzeichen: VII ZR 112/24) Klarheit geschaffen, ob sich der Bauherr/ AG Vorteile wie z.B. eine längere Haltbarkeit und Nutzungsdauer bei späten Mangelbeseitigungsarbeiten auf seinen Beseitigungsanspruch anrechnen lassen muss.
Zusammengefasst hat der BGH entschieden:
Der Unternehmer muss die vollständigen Mängelbeseitigungskosten tragen — auch wenn:
- der Mangel erst spät sichtbar wird,
- der Besteller das Werk jahrelang nutzen konnte,
- die Sanierung zu einer längeren Lebensdauer führt.
Paukenschlag des Bundesgerichtshofes (BGH):
Die Regelung des § 4 Nr. 7, S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B – Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers (AG) wegen Mängeln vor der Abnahme - ist unwirksam