Paukenschlag des Bundesgerichtshofes (BGH):
Die Regelung des § 4 Nr. 7, S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B – Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers (AG) wegen Mängeln vor der Abnahme – ist unwirksam
Der BGH hat in einem Urteil vom 19.01.2023, Az. VII ZR 34/20 befunden, dass die genannte VOB/B- Regelung einer AGB-Kontrolle nicht standhält und deshalb unwirksam ist. Das gilt, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde. Die VOB/B ist fast nie als Ganzes vereinbart!
Das hat einschneidende Auswirkungen vor allem zugunsten der Bauunternehmen. Denn viele AG haben bislang, z.B., wenn sie einen Auftragnehmer loswerden wollten, bereits wegen kleinerer Mängel während der Bauphase den Vertrag mangelbedingt gekündigt. Das geht nun nicht mehr und betrifft auch zurückliegende Kündigungen – mit verheerenden Folgen. Ist die Kündigung des AG aus wichtigem Grund nämlich unwirksam, wird von einer sogenannten „freien Beendigung“ des Bauvertragsverhältnisses nach § 648 BGB ausgegangen mit der Folge, dass der AG dem Bauunternehmen die volle Vergütung auch für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen, lediglich abzüglich ersparter Aufwendungen, zahlen muss.
Jörn Bucksch
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht