Es gibt aktuell eine Vielzahl Streitigkeiten über Widerrufsrechte und deren Folgen. Es wird kräftig widerrufen, aus taktischen Gründen, wirtschaftlichen Gründen, oft ohne darüber nachzudenken, was danach passiert.
Rechtsanwalt Bucksch betreut z.B. als vor dem EUGH in Luxemburg registrierter Rechtsanwalt zu europarechtsrelevanten Fragestellungen des Widerrufsrechts ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EUGH (Aktenzeichen EUGH C-381/25) nach Vorlage des Landgerichts Cottbus.
Kurz allgemein – wir können es gut finden oder schlecht – bei Verträgen unter Beteiligung eines Verbrauchers (Definition Verbraucher in § 13 BGB) gibt es kraft Gesetzes Widerrufsmöglichkeiten für den Verbraucher mit sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen für beide Seiten. Und es gibt sehr differenzierte Belehrungspflichten für den Unternehmer.
Nochmal zur Einordnung: Es gibt den Fernabsatzvertrag gemäß § 312 c BGB, den außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag (früher sog. Haustürwiderufsvertrag) nach § 312 b BGB und den Verbraucherbauvertrag nach § 650 i BGB – alle mit unterschiedlichen Belehrungspflichten und unterschiedlichen Folgen nach Widerruf.
Hier erfolgt keine theoretische Abhandlung der rechtlichen Situation, jeder Einzelfall ist anders und muss individuell bewertet werden.
Tipp aus der anwaltlichen Erfahrung:
für Unternehmen: die meiste Kommunikation, auch die vertragliche (Angebot/ Annahme usw.) läuft zwischenzeitlich digital; ordnen Sie bitte mit oder ohne Anwalt ihre immer wiederkehrende Situation zum Vertragsschluss, damit es wenig bis keine Überraschungen gibt
für Verbraucher: Der Widerruf ist nicht immer die beste Wahl, kann aber sinnvoll sein, wenn man z.B. trotz in Anspruch genommener Leistung diese nicht bezahlen muss; leider hat der europäische Gesetzgeber z.B. zu den Folgen einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung keine einheitlichen Vergütungsfolgen getroffen. Z.B. ist beim Verbraucherbauvertrag trotz fehlender Widerrufsbelehrung Wertersatz zu leisten für erbrachte Leistungen (§ 357 e BGB). Das gilt bei Widerrufen von Fernabsatz- und außerhalb Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ausdrücklich nicht, sondern nur in dem Ausnahmefall, dass der Unternehmer den Verbraucher zusätzlich belehrt hat, dass der Unternehmer schon vor Ablauf der Widerrufsfrist leistet und der Verbraucher das dann bei Widerruf bezahlen muss (vgl. § 357 a BGB). Das ist z.B. bei gar nicht erfolgter Widerrufsbelehrung nie der Fall.