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Neuigkeiten aus dem Fachanwaltszentrum
Paukenschlag des Bundesgerichtshofes (BGH):
Die Regelung des § 4 Nr. 7, S. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 VOB/B – Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers (AG) wegen Mängeln vor der Abnahme - ist unwirksam
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