Am 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BGBl. 2025 I Nr. 257 vom 29.10.2025) in Kraft getreten.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wirbt dafür – es kann nachverdichtet, erweitert, aufgestockt und umgenutzt werden. Und das Ganze u.a. im Außenbereich (§ 35 BauGB, § 246e Abs. 1 und 2 BauGB ), beim „Einfügen“ im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB, § 34 Abs. 3 a und b BauGB), bei Befreiungsmöglichkeiten von Vorgaben von Bebauungsplänen (§ 31 Abs. 3 BauGB).
Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB und bei der Erteilung einer Ausnahme nach § 34 Abs. 3b BauGB bedarf es zwingend der Zustimmung der Gemeinde für die Zulassung des Vorhabens. Anders als das „Einvernehmen“ im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens kann die Zustimmung durch die Baugenehmigungsbehörde (z.B. Landkreis) nicht ersetzt werden.
Neben den Rechten von Bauvorhabenträgern generell sind damit auch die Rechte der Gemeinden gestärkt.
Für die oft streitige Zulässigkeit von z.B. baulichen Veränderungen im Außenbereich gilt die Einschränkung, dass nur Bauvorhaben profitieren können, die sich dichter als 100 m an einer Siedlungsstruktur befinden und die durch die räumliche Nähe von der dortigen Infrastruktur (z.B. Erschließungsanlagen) profitieren können.
Das muss jetzt mit Leben gefüllt werden.
Jörn Bucksch, Rechtsanwalt
Dezernat Öffentliches Baurecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht