Kein Abzug „neu für alt“ bei Mangelbeseitigung, egal ob Gebrauchsbeeinträchtigung oder Jahre später
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.11.2025 (Aktenzeichen: VII ZR 112/24) Klarheit geschaffen, ob sich der Bauherr/ AG Vorteile wie z.B. eine längere Haltbarkeit und Nutzungsdauer bei späten Mangelbeseitigungsarbeiten auf seinen Beseitigungsanspruch anrechnen lassen muss.
Zusammengefasst hat der BGH entschieden:
Der Unternehmer muss die vollständigen Mängelbeseitigungskosten tragen — auch wenn:
– der Mangel erst spät sichtbar wird,
– der Besteller das Werk jahrelang nutzen konnte,
– die Sanierung zu einer längeren Lebensdauer führt.
Bau-Turbo – Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung am 30.10.2025 in Kraft getreten – die Zulässigkeit von Bauvorhaben, Umbauten, Ausbauten u.a. im bisherigen Außenbereich und im beplanten und unbeplanten Innenbereich soll erweitert werden
Am 30.10.2025 ist das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BGBl. 2025 I Nr. 257 vom 29.10.2025) in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wirbt dafür – es kann nachverdichtet, erweitert, aufgestockt und umgenutzt werden. Und das Ganze u.a. im Außenbereich (§ 35 BauGB, § 246e Abs. 1 und 2 […]